BAG - Urteil vom 21.06.2005
9 AZR 200/04
Normen:
BGB § 133 § 157 ; BUrlG § 7 § 13 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Kraftfahrzeughandwerks- und -handelsbetrieben der Pfalz (MTV, vom 6. Juli 1993 i.d.F. vom 18. März 1997) § 19 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 73
NZA 2006, 232
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2163/03
ArbG Kaiserslautern, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 985/03

Anspruch auf Urlaubsabgeltung als Masseforderung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Insolvenzeröffnung - betriebsübliche Urlaubsabgeltung während des gesamten Folgejahres - Darlegungslast des Arbeitnehmers für betriebliche Übung - Fristbeginn bei tariflicher Ausschlussklausel

BAG, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 200/04

DRsp Nr. 2005/20630

Anspruch auf Urlaubsabgeltung als Masseforderung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Insolvenzeröffnung - betriebsübliche Urlaubsabgeltung während des gesamten Folgejahres - Darlegungslast des Arbeitnehmers für betriebliche Übung - Fristbeginn bei tariflicher Ausschlussklausel

Orientierungssätze:1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist Masseforderung, wenn das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wird.2. Die Arbeitsvertragsparteien können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer Urlaub ohne Rücksicht auf das Bestehen gesetzlicher/tariflicher Übertragungsgründe während des gesamten folgenden Kalenderjahres beanspruchen kann. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG; sie ist günstiger als die auf den 31. März des Folgejahres befristete Übertragung (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Eine solche Übertragungsregelung kann Gegenstand einer betrieblichen Übung sein.