LAG Hamm - Urteil vom 30.09.2009
2 Sa 1209/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVöD-K § 11; TVöD-K § 15 Abs. 2.1; TVöD-K § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1563/07

Anspruch auf ungekürzte Zulage aufgrund Ergänzungsvereinbarung zur Vollzeitbeschäftigung bei geringfügiger Arbeitszeitreduzierung aus wirtschaftlichen Gründen

LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1209/08

DRsp Nr. 2010/5830

Anspruch auf ungekürzte Zulage aufgrund Ergänzungsvereinbarung zur Vollzeitbeschäftigung bei geringfügiger Arbeitszeitreduzierung aus wirtschaftlichen Gründen

1. Haben die Parteien im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zur Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Arbeitgeberin trotz geringfügig reduzierter Arbeitszeit den Status einer Vollbeschäftigung ausdrücklich als fortbestehend vereinbart, wird die Zulage gemäß § 15 Abs. 2.1 TVöD-K von der Kürzungsmöglichkeit gemäß § 24 Abs. 2 TVöD-K nicht erfasst. 2. § 24 Abs. 2 TVöD-K beschränkt die Kürzungsmöglichkeit ausdrücklich auf Teilzeitbeschäftigte; damit sind Teilzeitbeschäftigte im tariflichen Sinne gemeint (§ 11 TVöD-K).

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.04.2008 – 2 Ca 1563/07 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Anschlussberufung hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 105,10 € festgesetzt.

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVöD-K § 11; TVöD-K § 15 Abs. 2.1; TVöD-K § 24 Abs. 2;

Tatbestand