LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 15.01.2018
L 8 SO 249/17 B ER
Normen:
Eingliederungshilfe-VO § 2; Eingliederungshilfe-VO § 3 Nr. 2; Eingliederungshilfe-VO § 12 Nr. 1; SGB XII § 9 Abs. 2 S. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 4 S. 3; SGB XII § 77 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; SGB VIII § 10 Abs. 4; SGB VIII § 35a; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 50/17 ER

Anspruch auf Übernahme von Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIAbgrenzung zur Kinder- und JugendhilfeVorrangigkeit von Leistungen nach §§ 53ff SGB XII bei MehrfachbehinderungenBeurteilung seelischer und geistiger Behinderungen aufgrund einer Fetalen AlkoholspektrumstörungLeistungsansprüche im Kernbereich der pädagogischen Aufgaben der SchuleAnforderungen an den Mehrkostenvorbehalt nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB XII

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2018 - Aktenzeichen L 8 SO 249/17 B ER

DRsp Nr. 2018/4171

Anspruch auf Übernahme von Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Abgrenzung zur Kinder- und Jugendhilfe Vorrangigkeit von Leistungen nach §§ 53ff SGB XII bei Mehrfachbehinderungen Beurteilung seelischer und geistiger Behinderungen aufgrund einer Fetalen Alkoholspektrumstörung Leistungsansprüche im Kernbereich der pädagogischen Aufgaben der Schule Anforderungen an den Mehrkostenvorbehalt nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB XII

1. Im Fall bestehender Mehrfachbehinderungen ist nicht auf den Schwerpunkt der Behinderungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen. Leistungen nach §§ 53ff SGB XII sind auch dann vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger/körperlicher Behinderung eingehen. 2. Für die Beurteilung, ob aufgrund einer Fetalen Alkoholspektrumstörung (FAS) neben einer seelischen auch eine wesentliche geistige Behinderung im Sinne des § 3 Eingliederungshilfe-Verordnung vorliegt, kann das Erreichen eines bestimmten IQ-Werts (von 70 bzw. 75) lediglich als Indiz für eine geistige Behinderung herangezogen werden, deren Wesentlichkeit maßgeblich danach zu bestimmen ist, inwieweit sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft führt.