LSG Bayern - Urteil vom 25.04.2018
L 13 R 64/15
Normen:
SGB IX i.d.F.v. 19.06.2001 § 28; SGB IX i.d.F.v. 23.12.2016 § 44; SGB IX i.d.F.v. 20.12.2011 § 51 Abs. 5; SGB IX i.d.F.v. 23.12.2016 § 71 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; UN-BRK Art. 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2728/13

Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an eine stufenweise Wiedereingliederung bei der Befähigung zu einer zeitlich limitierten Arbeitstätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen L 13 R 64/15

DRsp Nr. 2018/10152

Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an eine stufenweise Wiedereingliederung bei der Befähigung zu einer zeitlich limitierten Arbeitstätigkeit

1. Eine stufenweise Wiedereingliederung im Sinne des § 28 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (ab 1.1.2018 § 44 SGB IX nF.) kommt zu Lasten der Rentenversicherung nicht nur in Frage, falls die stufenweise Wiedereingliederung an die bisher vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (hier: 8 Stunden) heranreicht. Auch die Befähigung zu einer zeitlich limitierten Arbeitstätigkeit ist eine Eingliederung in das Erwerbsleben, die einen entsprechenden Anspruch auf Übergangsgeld gem. § 51 Abs. 5 SGB IX aF. (seit 01.01.2018 § 71 Abs. 5 SGB IX) auslöst. 2. Nach dem Grundsatz der einheitlichen Bemessungsgrundlage ist bei der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes während einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin beabsichtigt hat, künftig - nach durchgeführter Wiedereingliederung - nur noch in einem Teilzeitarbeitsverhältnis tätig sein zu wollen.