LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.08.2009
L 1 AL 103/08
Normen:
BUrlG § 1; SGB III § 170 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 170 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 170 Abs. 4; SGB III § 216b Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 216b Abs. 10; SGB III § 216b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 192/06

Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld; Unvermeidbarkeit des dauerhaften Arbeitsausfalls; Gewährung bezahlten Erholungsurlaubes

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2009 - Aktenzeichen L 1 AL 103/08

DRsp Nr. 2009/26788

Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld; Unvermeidbarkeit des dauerhaften Arbeitsausfalls; Gewährung bezahlten Erholungsurlaubes

Während der Inanspruchnahme von Transfer-Kurzarbeitergeld kann ein Arbeitgeber einen dauerhaften Arbeitsausfall bei Anordnung von Kurzarbeit "Null" nicht dadurch vermeiden, dass den betroffenen Arbeitnehmern Urlaub gewährt wird.

Die in § 170 Abs. 4 SGB III aufgeführten Beispiele betreffen allesamt vorübergehende Arbeitsausfälle, denn dauerhafte Arbeitsausfälle sind weder überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt bzw. ausschließlich auf betriebsorganisatorische Gründe zurückzuführen. Die Gewährung bezahlten Erholungsurlaubes kann einen dauerhaften Arbeitsausfall nicht verhindern und ein solcher ist nicht durch Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermeidbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 08.10.2008 - S 9 AL 192/06 - wird zurückgewiesen. Es wird klargestellt, dass sich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Transfer-Kurzarbeitergeld für den Monat Dezember 2005 auf die zwölf im Antragsschreiben vom 22.12.2005 näher bezeichneten Arbeitnehmer bezieht.

2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.