LAG Köln - Urteil vom 18.01.2002
4 Sa 1066/01
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 7 ; GG Art. 3 ; GG Art. 12 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1057
NZA-RR 2002, 511
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 903/01

Anspruch auf Teilzeit im Kleinbetrieb

LAG Köln, Urteil vom 18.01.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 1066/01

DRsp Nr. 2003/4919

Anspruch auf Teilzeit im Kleinbetrieb

»Die Kleinbetriebsklausel des § 8 Abs. 7 TzBfG ist nicht verfassungswidrig.«

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 7 ; GG Art. 3 ; GG Art. 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit nach den Wünschen der Klägerin festzulegen.

Erstinstanzlich hat die Klägerin zunächst generell Beschäftigung durch die Beklagte begehrt, sodann mit Schriftsatz vom 30.04.2001 die Verurteilung der Beklagten, entsprechend ihrem Arbeitsvertrag in Teilzeit für vier Stunden arbeitstäglich tatsächlich beschäftigt zu werden. Außerdem verlangte die Klägerin erstinstanzlich die Bewilligung von neun bezahlten Resturlaubstagen.

Die Klägerin steht seit dem 01.02.1994 als Bürokauffrau zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.750,00 DM in einem ursprünglich in Vollzeittätigkeit begründeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Sie war in der telefonischen Auftragsabwicklung tätig. Der Beklagte beschäftigt weniger als 15 Arbeitnehmer.

Nach der Geburt ihrer ersten Tochter begann die Klägerin am 09.04.1996 den Erziehungsurlaub, der nach der Geburt der zweiten Tochter bis zum 29.01.2001 verlängert wurde.