LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2010 10 Sa 409/10
Normen:
TV BA § 20 Abs. 1; TV BA § 20 Abs. 2; TV BA § 20 Abs. 4 S. 1; TV BA § 20 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 264/10
Anspruch auf tarifliche Funktionsstufe bei der Bundesagentur für Arbeit; unbegründete Klage eines Fachassistenten im Antragsservice bei organisatorischer Bündelung der Bereiche Antragsservice und Bearbeitungsbüro in einem Team
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 409/10
DRsp Nr. 2011/6385
Anspruch auf tarifliche Funktionsstufe bei der Bundesagentur für Arbeit; unbegründete Klage eines Fachassistenten im Antragsservice bei organisatorischer Bündelung der Bereiche Antragsservice und Bearbeitungsbüro in einem Team
1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 TV-BA erhalten Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere Funktionsstufen, mit denen die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben oder Funktionen, besondere Schwierigkeitsgrade oder eine geschäftspolitisch zugewiesene besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten wird; die Kriterien, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind in den Funktionsstufentabellen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 TV-BA), die Höhe des jeweiligen Betrags ist in den Gehaltstabellen festgelegt (§ 20 Abs. 4 Satz 1 TV-BA).
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