LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.03.2022
16 TaBV 143/21
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 4/21

Anspruch auf Tablet/Notebook eines Betriebsratsmitglieds zwecks Teilnahme an VideokonferenzVorrang der Videokonferenz gegenüber solcher per TelefonZumutbarkeit für Arbeitgeber bei Anschaffung von Kommunikationsmitteln

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 16 TaBV 143/21

DRsp Nr. 2022/8692

Anspruch auf Tablet/Notebook eines Betriebsratsmitglieds zwecks Teilnahme an Videokonferenz Vorrang der Videokonferenz gegenüber solcher per Telefon Zumutbarkeit für Arbeitgeber bei Anschaffung von Kommunikationsmitteln

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz die Überlassung von je einem Tablet oder Notebook je Betriebsratsmitglied verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 BetrVG vorliegen

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. August 2021 – 11 BV 4/21 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Betriebsrat zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen 3 Tablets oder Laptops zur Verfügung zu stellen.

Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) ist ein bundesweit tätiges Unternehmen im Textil-einzelhandel mit 70 Filialen in Deutschland und derzeit etwa 3500 Mitarbeitern. Antragsteller ist der in der Filiale in A gebildete, aus 3 Mitgliedern bestehende, Betriebsrat. Das Betriebsratsbüro ist mit einem stationären Personal Computer ausgestattet.