Die Parteien streiten um den Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war seit dem 02.01.1991 bei der Beklagten als Betriebselektriker beschäftigt.
Am 08.12.2003 schloss diese mit dem im Betrieb bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich. Darin wurden u.a. folgende Regelungen getroffen:
...
B. ...
I. ....
2. Die Elektroarbeiten werden zukünftig fremdvergeben. Dadurch entfällt der Arbeitsplatz für den Elektriker.
...
IV. ...
3. Die zu entlassenden Mitarbeiter werden einvernehmlich zwischen den Betriebsparteien ermittelt und in einer Liste namentlich ausgeführt. Die Liste ist von beiden Betriebsparteien zu unterschreiben.
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