BSG - Urteil vom 08.03.2017
B 8 SO 2/16 R
Normen:
SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; Eingliederungshilfe-Verordnung § 8;
Fundstellen:
NZS 2017, 593
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 126/14
SG Köln, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 SO 74/13

Anspruch auf SozialhilfeÜbernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs als Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIBerücksichtigung von Wegen zur Behandlung durch einen Heilpraktiker oder für die hauswirtschaftliche Versorgung

BSG, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 2/16 R

DRsp Nr. 2017/8221

Anspruch auf Sozialhilfe Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Berücksichtigung von Wegen zur Behandlung durch einen Heilpraktiker oder für die hauswirtschaftliche Versorgung

1. Hängt die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers von einem erst künftig entstehenden finanziellen Bedarf des Leistungsberechtigten und von seiner jeweiligen Bedürftigkeit ab, kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung bestehen, ob er wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf die Nutzung eines noch zu beschaffenden Kfz angewiesen ist. 2. Der Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe nach der Eingliederungshilfe-Verordnung (juris: BSHG§47V) setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch "in der Regel täglich" auf das Kraftfahrzeug angewiesen sein muss.

Auf die Revision des Klägers werden der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit der Kläger die Feststellung gegenüber der Beigeladenen begehrt, dass er wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf die Nutzung eines noch zu beschaffenden Kfz mit Automatikgetriebe angewiesen ist.

Normenkette:

SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1;