Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. Mai 2017, Az.
wobei Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt berichtigt wird:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.813,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem entsprechenden Nettobetrag seit dem 30. November 2016 unter Erteilung einer entsprechenden Lohnabrechnung zu zahlen.
2.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2016.
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