BGH - Urteil vom 27.01.2022
VII ZR 303/20
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
BB 2022, 449
DAR 2022, 337
DB 2022, 800
MDR 2022, 453
NZG 2022, 456
NZV 2022, 159
VersR 2022, 452
WM 2022, 440
ZIP 2022, 431
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 363/19
OLG Stuttgart, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 86/20

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen VII ZR 303/20

DRsp Nr. 2022/3408

Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zur Eintragung in deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 21, WM 2021, 1665). Dem Gläubiger ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB zu berufen, wenn er seine Anmeldung zum Klageregister im weiteren Verlauf des Musterfeststellungsverfahrens wieder zurücknimmt, um im Anschluss Individualklage zu erheben (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 39, WM 2021, 1665).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. November 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.