LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.04.2013
9 Sa 561/12
Normen:
Sonderregelung Apron Control TVöD; LuftVG § 32 Abs. 4; BGB § 247;
Fundstellen:
AuR 2013, 233
EzA-SD 2013, Nr. 21, 14
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3468/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3468/11

Anspruch auf Schadenersatz bei UnterstützerstreikZur Eigentumsverletzung durch StreikVerletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchadenersatz durch StreikEigentumsverletzung durch Streik

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 561/12

DRsp Nr. 2013/24399

Anspruch auf Schadenersatz bei UnterstützerstreikZur Eigentumsverletzung durch StreikVerletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchadenersatz durch Streik Eigentumsverletzung durch Streik

1. Eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn im Rahmen eines 24 Stunden zuvor angekündigten gewerkschaftlichen Unterstützungsstreiks Fluglotsen derart streikten, dass aufgrund einer Notdienstvereinbarung 25 Prozent des planmäßigen Flugverkehrs stattfand und der Unterstützungsstreik nach 5 Stunden und 9 Minuten endete. In diesem Fall handelt es sich lediglich um eine vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Flugzeuge. 2. Dieser Unterstützungsstreik begründet auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, weil keine unmittelbare betriebsbezogene Beeinträchtigung des gewerblichen Tätigkeitskreises der drittbetroffenen Fluggesellschaften gegeben ist.

Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2012 - 10 Ca 3468/11 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Sonderregelung Apron Control TVöD; LuftVG § 32 Abs. 4; BGB § 247;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Unterstützungsstreik.