OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.05.2021
16 U 220/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 369/19

Anspruch auf Rückzahlung von GenussrechtenKündigung eines GenussrechtsverhältnissesErsatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 16 U 220/20

DRsp Nr. 2022/837

Anspruch auf Rückzahlung von Genussrechten Kündigung eines Genussrechtsverhältnisses Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. April 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 369/19 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 18. Juni 2020 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.485,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 498,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet.

II.

Nachdem die Klägerin ihre Klageforderung in der Hauptsache in Höhe eines Teilbetrages von 1.426,62 € mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen hat, ist die zulässige Berufung vollumfänglich begründet.

A.