Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten für die Teilnahme des Beklagten an einem Sparkassenfachlehrgang.
Die Klägerin übernahm den Beklagten nach dessen Ausbildung zum Bankkaufmann ab 11. Januar 1977 ins Arbeitsverhältnis.
In der Zeit vom 20. Mai 1978 bis zum 18. Dezember 1979 nahm der Beklagte einmal wöchentlich samstags an einem Aufbaulehrgang des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes teil. Die Klägerin hat hierfür das Schulgeld in Höhe von 1.500,-- DM getragen, jedoch mit dem Beklagten hierzu eine Rückzahlungsverpflichtung getroffen, die 1982 endete und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.
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