BAG - Urteil vom 23.04.1986
5 AZR 159/85
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe
DB 1986, 2135
EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 5
EzB BGB § 611 Nr. 28
EzBAT § 4 BAT Rückzahlungsklausel Nr. 6
NZA 1986, 741
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, LAG Frankfurt/Main, vom 19.04.1984vom 22.11.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 622/83 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 773/84

Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten

BAG, Urteil vom 23.04.1986 - Aktenzeichen 5 AZR 159/85

DRsp Nr. 2002/16787

Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten

»Eine mit einem Arbeitnehmer vereinbarte Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Besuch einer Sparkassenschule, die bei einer Kündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf von drei Jahren erfolgen soll, ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sich vertragsgemäß die Erstattungspflicht nur um jeweils ein Drittel für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit nach Abschluß des Lehrgangs mindert und nicht für jeden Monat eine entsprechende Herabsetzung vorgesehen ist.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten für die Teilnahme des Beklagten an einem Sparkassenfachlehrgang.

Die Klägerin übernahm den Beklagten nach dessen Ausbildung zum Bankkaufmann ab 11. Januar 1977 ins Arbeitsverhältnis.

In der Zeit vom 20. Mai 1978 bis zum 18. Dezember 1979 nahm der Beklagte einmal wöchentlich samstags an einem Aufbaulehrgang des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes teil. Die Klägerin hat hierfür das Schulgeld in Höhe von 1.500,-- DM getragen, jedoch mit dem Beklagten hierzu eine Rückzahlungsverpflichtung getroffen, die 1982 endete und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.