LAG Köln - Urteil vom 18.10.2011
11 Sa 908/10
Normen:
BGB § 615 Abs. 1; BGB § 712 Abs. 1; BGB § 712 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1539/09

Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitslohn nach Abschluss des Kündigungsschutzprozesses

LAG Köln, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 908/10

DRsp Nr. 2012/7994

Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitslohn nach Abschluss des Kündigungsschutzprozesses

1. Wird der Arbeitgeber verurteilt, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen und zahlt in einem solchen Fall den Arbeitslohn, ohne dass es zu einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung kommt, so erfüllt er dadurch im Zweifel seine bei Unwirksamkeit der Kündigung bestehende Verpflichtung aus § 615 Satz 1 BGB. Eine abweichende Vereinbarung kraft derer der Arbeitnehmer nach wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses den gezahlten Arbeitslohn behalten darf, hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen (BAG, Urteil vom 17.01.1991 - 8 AZR 483/89 -). 2. Die für den Wegfall der Bereicherung aufgestellten Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht anzuwenden, wenn Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Diese sind nicht mit unbemerkt bleibenden Überzahlungen des laufenden Arbeitsentgelts, das typischerweise sofort für konsumtive Ausgaben verbraucht wird, gleichzusetzen (BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 405/97 - m. w. N.).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.10.2010 - 3 Ca 1539/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 Abs. 1; BGB § 712 Abs. 1; BGB § 712 Abs. 3;

Tatbestand