SchlHOLG - Urteil vom 13.07.2022
12 U 111/21
Normen:
NachbG SH § 37; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 47/20

Anspruch auf Rückschnitt einer Hecke und Demontage von SichtschutzelementenNachbarschaftliches GemeinschaftsverhältnisPflichten zu gegenseitiger Rücksicht für Eigentümer und Nutzungsberechtigte

SchlHOLG, Urteil vom 13.07.2022 - Aktenzeichen 12 U 111/21

DRsp Nr. 2022/14789

Anspruch auf Rückschnitt einer Hecke und Demontage von Sichtschutzelementen Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis Pflichten zu gegenseitiger Rücksicht für Eigentümer und Nutzungsberechtigte

Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis ist eine Ausprägung von § 242 BGB für den Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn, aus dem Pflichten zu gegenseitiger Rücksicht für Eigentümer und Nutzungsberechtigte entspringen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 08.09.2021, Az. 10 O 47/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf ihrem Grundstück X - Straße ... in Y im vorderen Grundstücksbereich angepflanzte Eibenhecke auf eine Höhe von 1,60 m und seitlich bis an die Grundstücksgrenze der Klägerin zurück zu schneiden - soweit sich im seitlichen Bereich nicht ohnehin der von der Klägerin errichtete Zaun befindet.

2. 3. 4. 5. 6. 7.