LSG Bayern - Beschluss vom 02.02.2010
L 19 R 1039/09 ER
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 199 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 329/06

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Dauer der Leistungseinschränkung

LSG Bayern, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen L 19 R 1039/09 ER

DRsp Nr. 2010/5385

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Dauer der Leistungseinschränkung

Nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss auf nicht absehbare Zeit vorliegen. In Anlehnung an die Vorschrift des § 101 Abs. 1 SGB VI, wonach befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung zu leisten sind, ist hier von einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten auszugehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.09.2009 (Aktenzeichen S 4 R 329/06) wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 199 Abs. 2 S. 1;

Gründe: