LSG Bayern - Urteil vom 21.01.2010
L 14 R 583/09
Normen:
ArbZG § 4; EWGV 1408/71 Art. 45; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 593/08

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt; bisheriger Beruf bei einer Beschäftigung im Ausland

LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen L 14 R 583/09

DRsp Nr. 2010/5379

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt; bisheriger Beruf bei einer Beschäftigung im Ausland

Zwar sind im Ausland ausgeübte Beschäftigungen, die nicht der deutschen Versicherungspflicht unterlagen, für die Bestimmung des bisherigen Berufs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegte Versicherungszeit handelt (hier in Österreich seit 1.1.1995 zurückgelegte Zeiten), die für die Erfüllung der Wartezeit zu berücksichtigen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 4; EWGV 1408/71 Art. 45; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.