BAG - Urteil vom 25.04.2007
10 AZR 586/06
Normen:
BGB § 187 Abs. 1 § 197 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung § 197 BGB a.F.) § 201 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung § 201 BGB a.F.) § 288 Abs. (1 in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung § 288 Abs. 1 BGBa.F.) § 291 ; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 253 Abs. 1 § 261 Abs. 1 § 264 Nr. 2 § 322 Abs. 1 § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 12. November 1986) § 31 Abs. 1 ; VTV (vom 20. Dezember 1999) § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2007, 1391
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 467/05
ArbG Wiesbaden, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1482/02

Anspruch auf Prozesszinsen; Präjudizialität - Prozesszinsen auf titulierte Beitragsansprüche der ZVK

BAG, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 586/06

DRsp Nr. 2007/10856

Anspruch auf Prozesszinsen; Präjudizialität - Prozesszinsen auf titulierte Beitragsansprüche der ZVK

Orientierungssätze: 1. Ist ein Arbeitgeber rechtskräftig verurteilt worden, an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) Sozialkassenbeiträge zu zahlen, und verlangt die ZVK in einem nachfolgenden Rechtsstreit Prozesszinsen auf die ihr zugesprochenen Beiträge, ist die im Vorprozess festgestellte Beitragsschuld nicht erneut als Vorfrage für den Anspruch auf Prozesszinsen zu prüfen. In einem solchen Fall der Präjudizialität ist für den geltend gemachten Zinsanspruch das Bestehen einer Geldschuld in Höhe der zugesprochenen Beiträge zu Grunde zu legen. 2. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen eines angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts reicht es nicht aus, in der Berufungsbegründung die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften, pauschalen Wendungen zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1 § 197 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung § 197 BGB a.F.) § 201 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung § 201 BGB a.F.) § 288 Abs. (1 in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung § 288 Abs. 1 BGBa.F.) § 291 ; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 ;