LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.02.2010
L 9 B 28/09 SO PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 191/06

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; rückwirkende Bewilligung nach dem Tod des Antragstellers

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen L 9 B 28/09 SO PKH

DRsp Nr. 2010/5390

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; rückwirkende Bewilligung nach dem Tod des Antragstellers

Ein noch zu Lebzeiten gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nicht bereits deshalb abzulehnen, weil er verstorben ist. Zwar kommt die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Tod eines Antragstellers grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Sie ist jedoch ausnahmsweise dann möglich, wenn bei einem ordnungsgemäßen, unverzüglichen Geschäftsgang die Prozesskostenhilfe noch zu Lebzeiten des Antragstellers hätte bewilligt werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Januar 2009 aufgehoben. Der Klägerin zu 1. wird für das Klageverfahren S 11 SO 191/06 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin H, L, beigeordnet.

Dem Kläger zu 2. wird für das vorgenannte Klageverfahren für die Zeit ab Klageerhebung bis zu seinem Ableben Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin H, L, bewilligt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.