Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Januar 2009 aufgehoben. Der Klägerin zu 1. wird für das Klageverfahren S 11 SO 191/06 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin H, L, beigeordnet.
Dem Kläger zu 2. wird für das vorgenannte Klageverfahren für die Zeit ab Klageerhebung bis zu seinem Ableben Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin H, L, bewilligt.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
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