Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 4. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld im Zeitraum vom 11. bis 24. Dezember 2017 streitig.
Der 1960 geborene pflegebedürftige Bruder der Klägerin ist bei der Beklagten pflegeversichert. Er leidet seit seiner Geburt an einer Tetraplegie und ist in den Pflegegrad 4 eingestuft.
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