LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.2020
6 Sa 361/19
Normen:
SGG § 12 Abs. 1 S. 1; SGG § 21 Abs. 4; SGG § 103; SGG § 125; SGG § 131 Abs. 5 S. 1; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGB IX § 69; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 3054/19

Anspruch auf Neufeststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IXAnforderungen an die Zulässigkeit der Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur weiteren Sachaufklärung im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Sachdienlichkeit bei der Erfüllung der Mindestanforderungen an die vorzunehmenden Ermittlungen durch die Behörde

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 361/19

DRsp Nr. 2020/9524

Anspruch auf Neufeststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX Anforderungen an die Zulässigkeit der Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur weiteren Sachaufklärung im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Sachdienlichkeit bei der Erfüllung der Mindestanforderungen an die vorzunehmenden Ermittlungen durch die Behörde

1. Die Regelung in § 131 Abs. 5 SGG ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Sie greift erst dann, wenn die im konkreten Fall an die Aufklärung des Sachverhalts zu stellenden Mindestanforderungen unterschritten werden (Fortführung von LSG Sachsen, Urteil vom 15.12.2011 - L 3 AS 619/10 -, juris Rn. 21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2015 - L 5 R 4256/13 -, juris Rn. 39).2. In Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts kann die Behörde den Anforderungen der Amtsermittlung in geeigneten Fällen bereits dadurch genügen, dass sie die behandelnden Ärzte des Antragstellers anhört und diese der Behörde unter Berücksichtigung der weiteren vorliegenden medizinischen Unterlagen ein schlüssiges und überzeugendes Bild von den Funktionsbeeinträchtigungen des Antragstellers vermitteln.