SG Karlsruhe, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 3054/19
Anspruch auf Neufeststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IXAnforderungen an die Zulässigkeit der Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur weiteren Sachaufklärung im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Sachdienlichkeit bei der Erfüllung der Mindestanforderungen an die vorzunehmenden Ermittlungen durch die Behörde
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 361/19
DRsp Nr. 2020/9524
Anspruch auf Neufeststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IXAnforderungen an die Zulässigkeit der Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur weiteren Sachaufklärung im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Sachdienlichkeit bei der Erfüllung der Mindestanforderungen an die vorzunehmenden Ermittlungen durch die Behörde
1. Die Regelung in § 131 Abs. 5SGG ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Sie greift erst dann, wenn die im konkreten Fall an die Aufklärung des Sachverhalts zu stellenden Mindestanforderungen unterschritten werden (Fortführung von LSG Sachsen, Urteil vom 15.12.2011 - L 3 AS 619/10 -, juris Rn. 21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2015 - L 5 R 4256/13 -, juris Rn. 39).2. In Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts kann die Behörde den Anforderungen der Amtsermittlung in geeigneten Fällen bereits dadurch genügen, dass sie die behandelnden Ärzte des Antragstellers anhört und diese der Behörde unter Berücksichtigung der weiteren vorliegenden medizinischen Unterlagen ein schlüssiges und überzeugendes Bild von den Funktionsbeeinträchtigungen des Antragstellers vermitteln.
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