Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. April 2021 abgeändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 23. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 sowie unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 2. Dezember 2013, bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 60 seit dem 4. April 2019 festzustellen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Der Kläger begehrt die höhere Neufeststellung des Grades der Behinderung mit mehr als 40.
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