LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2022
L 6 SB 1696/21
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1-2 und S. 5; SGB IX § 152 Abs. 3; SGB IX § 153 Abs. 2; SGB IX § 241 Abs. 5; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 16; VersMedV § 2; VersMedV Anl.;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 321/20

Anspruch auf Neufeststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IXAnforderungen an das Vorliegen von Einschränkungen an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch die entstellende Wirkung von Lippen- und Zungenschwellungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2022 - Aktenzeichen L 6 SB 1696/21

DRsp Nr. 2022/12031

Anspruch auf Neufeststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX Anforderungen an das Vorliegen von Einschränkungen an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch die entstellende Wirkung von Lippen- und Zungenschwellungen

1. Eine Entstellung kann eine für die Bewertung des Grades der Behinderung relevante Teilhabebeeinträchtigung darstellen.2. Im Schwerbehindertenrecht sind die vom BSG zum Krankenversicherungsrecht entwickelten Grundsätze, wann eine Entstellung anzunehmen ist, entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. April 2021 abgeändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 23. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 sowie unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 2. Dezember 2013, bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 60 seit dem 4. April 2019 festzustellen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1-2 und S. 5; SGB IX § 152 Abs. 3; SGB IX § 153 Abs. 2; SGB IX § 241 Abs. 5; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 16; VersMedV § 2; VersMedV Anl.;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die höhere Neufeststellung des Grades der Behinderung mit mehr als 40.