Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.04.2009 (Aktenzeichen 5 Ca 2251 c/08) abgeändert und wie folgt erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 1.797,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB auf 176,85 Euro seit dem 01.02.2008 und auf weitere jeweils 126,85 Euro monatlich seit dem 01.03.2008 bis zum 01.01.2009 sowie auf weitere 225 Euro seit dem 01.02.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 weitere 1.224,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB auf jeweils 244,98 Euro monatlich ab 01.02.2009 bis 01.06.2009 zu zahlen.
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