BSG - Urteil vom 03.11.2021
B 11 AL 2/21 R
Normen:
SGB III a.F. § 131a Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2; SGB III a.F. § 444a Abs. 2; BBiG §§ 37 ff.; BBiG § 37 Abs. 1 S. 2-3; BBiG § 37 Abs. 2 S. 3; BBiG § 44; BBiG § 48 Abs. 1 S. 1; BBiG § 48 Abs. 2 Nr. 1; BüroMKfAusbV § 2; BüroMKfAusbV § 6 Abs. 1; BüroMKfAusbilVErprV § 1 Abs. 2; BüroMKfAusbilVErprV § 2 Abs. 2 S. 1; BüroMKfAusbilVErprV § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2022, 597
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 AL 53/19
SG Köln, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 569/18

Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB IIIKeine Gewährung einer Prämie für das Bestehen von Teil 1 einer gestreckten Abschlussprüfung - hier einer Ausbildung als Kauffrau für BüromanagementKeine analoge Anwendung von § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III

BSG, Urteil vom 03.11.2021 - Aktenzeichen B 11 AL 2/21 R

DRsp Nr. 2021/18780

Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III Keine Gewährung einer Prämie für das Bestehen von Teil 1 einer gestreckten Abschlussprüfung – hier einer Ausbildung als Kauffrau für Büromanagement Keine analoge Anwendung von § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III

Die Absolvierung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung begründet jedenfalls dann keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn die Weiterbildungsmaßnahme ein Jahr oder weniger gedauert hat und zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung lediglich wenige Monate liegen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III a.F. § 131a Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2; SGB III a.F. § 444a Abs. 2; BBiG §§ 37 ff.; BBiG § 37 Abs. 1 S. 2-3; BBiG § 37 Abs. 2 S. 3; BBiG § 44; BBiG § 48 Abs. 1 S. 1; BBiG § 48 Abs. 2 Nr. 1; BüroMKfAusbV § 2; BüroMKfAusbV § 6 Abs. 1; BüroMKfAusbilVErprV § 1 Abs. 2; BüroMKfAusbilVErprV § 2 Abs. 2 S. 1; BüroMKfAusbilVErprV § 3 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Weiterbildungsprämie nach Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung.