Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 29. August 2018 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner darin zu einer Gewährung von Eingliederungsleistungen über den 30. September 2018 hinaus - vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - verpflichtet worden ist, und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 29. August 2018 zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
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