LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.10.2022
L 3 R 365/21
Normen:
SGB IX § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 152;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 372/19

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IXBerechnung des Übergangsgeldes nach QualifikationsgruppenKeine Einstufung eines REFA-Technikers aus einem Berufsförderungswerk in die Qualifikationsgruppe 2

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2022 - Aktenzeichen L 3 R 365/21

DRsp Nr. 2023/11107

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX Berechnung des Übergangsgeldes nach Qualifikationsgruppen Keine Einstufung eines REFA-Technikers aus einem Berufsförderungswerk in die Qualifikationsgruppe 2

Für die zur Verwaltungsvereinfachung geregelte Berechnung des Übergangsgeldes nach Qualifikationsgruppen in § 68 Abs 2 Satz 2 SGB IX ist eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Der nach einer Leistung zur Teilhabe in einem Berufsförderungswerk erworbene Titel eines REFA-Technikers (zuerkannt nach mehreren anderen REFA-Titeln) stellt weder einen Abschluss im Sinne des § 68 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB IX dar noch dokumentiert er eine Ausbildung an einer "vergleichbaren Einrichtung" im Sinne dieser Vorschrift.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 152;

Tatbestand

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die Bewilligung von höherem Übergangsgeld auf der Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes nach der Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen [SGB IX] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) weiter.