LSG Hamburg - Urteil vom 18.10.2022
L 3 R 107/20
Normen:
SGB VI § 21 Abs. 2; SGB VI § 21 Abs. 3; SGB VI § 21 Abs. 4; HmbSG § 24; GG Art. 72 ff.;
Fundstellen:
NZS 2023, 955
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 711/18

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen RentenversicherungBemessung des Übergangsgeldes mit fiktiver BemessungsgrundlageQualifikationsgruppenzuordnung eines staatlich anerkannten Erziehers mit Fachschulabschluss

LSG Hamburg, Urteil vom 18.10.2022 - Aktenzeichen L 3 R 107/20

DRsp Nr. 2022/17879

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Rentenversicherung Bemessung des Übergangsgeldes mit fiktiver Bemessungsgrundlage Qualifikationsgruppenzuordnung eines staatlich anerkannten Erziehers mit Fachschulabschluss

Ein Abschluss zum staatlich anerkannten Erzieher an einer Fachschule führt zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 des § 68 Abs. 2 SGB IX.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. November 2020 aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2018 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Übergangsgeld für die Maßnahme vom 26. Februar 2018 bis 22. November 2018 unter Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch zu zahlen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 21 Abs. 2; SGB VI § 21 Abs. 3; SGB VI § 21 Abs. 4; HmbSG § 24; GG Art. 72 ff.;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung höheren Übergangsgeldes.