Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. November 2020 aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2018 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Übergangsgeld für die Maßnahme vom 26. Februar 2018 bis 22. November 2018 unter Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch zu zahlen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung höheren Übergangsgeldes.
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