LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.10.2016
L 9 SO 314/15
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 61 Abs. 1; SGB XII § 61 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 97 Abs. 1; SGB XII § 97 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1 Hs. 1-2; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6; AG-SGB XII NRW § 2 Abs. 1 Buchst. a); AV-SGB XII NRW § 2 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 244/13

Anspruch auf Leistungen zur Ermöglichung oder Sicherung selbständigen Wohnens nach dem SGB XIIAbgrenzung zur Hilfe zur Pflege

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 9 SO 314/15

DRsp Nr. 2016/19386

Anspruch auf Leistungen zur Ermöglichung oder Sicherung selbständigen Wohnens nach dem SGB XII Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege

Zur Abgrenzung der Leistungen zur Ermöglichung oder Sicherung selbständigen Wohnens von Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen eines Erstattungsstreits zwischen Sozialhilfeträgern.

Im Ausgangspunkt verfolgen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege unterschiedliche Zielrichtungen. Mit der Hilfe zur Pflege wird nicht vornehmlich auf die Besserung des gesundheitlichen Zustandes, sondern vielmehr auf die Erleichterung der Beschwerden zur Ermöglichung der erforderlichen Verrichtungen des Alltags abgestellt. Der behinderte Mensch soll nicht an den Grunderfordernissen des täglichen Lebens scheitern. Demgegenüber hat die Eingliederungshilfe zum Ziel, auf eine Integration des behinderten Menschen in die Gesellschaft hinzuwirken. Es ist im Grundsatz auch zutreffend, dass sich diese beiden Hilfearten nicht von vornherein gegenseitig ausschließen. So ist die Eingliederungshilfe ebenso offen für pflegerische Gesichtspunkte, wie die Hilfe zur Pflege, insbesondere über die "anderen Verrichtungen" im Sinne des § 61 Abs. 1 S- 2 SGB XII, auch Elemente der Eingliederungshilfe enthält, etwa Hilfen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten, die der Sicherung sozialer Bereiche des Lebens dienen, also etwa Kommunikation, Bildung und Freizeit.

Tenor