LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.01.2022
L 12 SO 210/20
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 und S. 2-3; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1; SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 S. 1; SGB X § 102 Abs. 1; SGB XII a.F. § 53 Abs. 1; SGB XII a.F. § 53 Abs. 3 S. 2; SGB XII a.F. § 61 Abs. 1 S. 2 Alt. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SO 578/17

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer ambulant betreuten Wohnform nach dem SGB XIIAnforderungen an eine Abgrenzung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des Ambulant Betreuten Wohnens (ABeWO) im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2022 - Aktenzeichen L 12 SO 210/20

DRsp Nr. 2022/2940

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer ambulant betreuten Wohnform nach dem SGB XII Anforderungen an eine Abgrenzung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des "Ambulant Betreuten Wohnens (ABeWO)" im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

1. Der Rückgriff des erstangegangenen Trägers auf § 102 SGB X ist jedenfalls dann nicht gesperrt, wenn er sich einem Leistungszwang ausgesetzt sieht, der dem des zweitangegangenen Trägers vergleichbar ist. 2. Mit der Hilfe zur Pflege wird nicht vornehmlich auf die Besserung des gesundheitlichen Zustands, sondern vielmehr auf die Erleichterung der Beschwerden zur Ermöglichung der erforderlichen Verrichtungen des Alltags abgestellt. Die Eingliederungshilfe hat zum Ziel, auf eine Integration des behinderten Menschen in die Gesellschaft und auf eine entsprechende berufliche Rehabilitation hinzuwirken. Die Eingliederungshilfe in Form des "Ambulant Betreuten Wohnens (ABeWO)" hat das konkrete, weit zu verstehende Ziel der umfassenden Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.03.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.