LSG Bayern - Urteil vom 22.11.2016
L 8 SO 221/14
Normen:
BayAGSG Art. 82 Abs. 1 Nr. 2; BayAGSG Art. 82 Abs. 2; SGB X § 102; SGB X § 105; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 3; SGB XII § 97; SGB XII § 98 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 617/11

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung und Pflege nach dem SGB XIIKeine Anerkennung einer ambulanten Hospizgemeinschaft als stationäre EinrichtungBegriff des betreuten Wohnens nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSGErstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei einem Kompetenzkonflikt

LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 221/14

DRsp Nr. 2017/96

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung und Pflege nach dem SGB XII Keine Anerkennung einer ambulanten Hospizgemeinschaft als stationäre Einrichtung Begriff des betreuten Wohnens nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei einem Kompetenzkonflikt

1. Bei der der Entscheidung zu Grunde liegenden ambulanten Hospizgemeinschaft handelt es sich um keine stationäre Einrichtung mit der Folge einer Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 BayAGSG. 2. Der Begriff des betreuten Wohnens nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG ist anders auszulegen, als der Begriff der ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten in § 98 Abs. 5 SGB XII. 3. Zu den Voraussetzungen eines Kompetenzkonflikts, der nach § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX einen Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X nicht ausschließt. 4. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG Eingliederungshilfe an Behinderte durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen erbracht wird und eine Gesamtfallzuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers begründet.