Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.02.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass nach dem Ende eines Bewilligungszeitraumes für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (
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