Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. August 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Im Streit steht die Erstattung von Reisekosten einer Begleitperson für eine vom Kläger durchgeführte Urlaubsreise.
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