Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Übernahme von Fahrtkosten nach den Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (
Der 1974 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 100. Er ist unter anderem sehbehindert. In den Jahren 2011 und 2012 bezog der Kläger Leistungen nach dem
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