LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.03.2021
L 8 SO 33/20 B ER
Normen:
SGB IX § 99; SGB IX § 102 Abs. 1 Nr. 4; SGB IX § 103 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 104 Abs. 1; SGB IX § 104 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; SGB IX § 104 Abs. 3 S. 3 und S. 5; SGB IX § 105; SGB IX §§ 113 ff.; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 SO 59/20 ER

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Ausübung des Auswahlermessens des Sozialhilfeträgers im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wohnens eines geistig behinderten Menschen in einem Wohnheim

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen L 8 SO 33/20 B ER

DRsp Nr. 2022/1087

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Ausübung des Auswahlermessens des Sozialhilfeträgers im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wohnens eines geistig behinderten Menschen in einem Wohnheim

1. Für die Feststellung der vom Sozialhilfeträger zu leistenden Eingliederungshilfe ist eine Angemessenheitsprüfung für die Kosten vorzunehmen, die auch die Prüfung der Wohnform selbst einschließt. 2. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neuregelung der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2020 auch für ambulante Betreuungsformen ein weiteres Spektrum eröffnet, bei dem insbesondere die gemeinsame Betreuung mehrerer Leistungsberechtigter stärker in den Fokus gerückt ist. Dies steht einer Ermessensreduzierung auf null entgegen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 99; SGB IX § 102 Abs. 1 Nr. 4; SGB IX § 103 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 104 Abs. 1; SGB IX § 104 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; SGB IX § 104 Abs. 3 S. 3 und S. 5; SGB IX § 105; SGB IX §§ 113 ff.; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.