LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.09.2017 L 7 SO 774/16
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4; SGB IX § 40; SGB IX § 41 Abs. 3; SGB IX § 136 Abs. 1 S. 1-2; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 41 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 41 Abs. 2; SGB IX § 136 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 2521/15
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB XII in Form der Kostenübernahme für die Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte MenschenAnforderungen an die Werkstattfähigkeit
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen L 7 SO 774/16
DRsp Nr. 2018/1535
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB XII in Form der Kostenübernahme für die Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte MenschenAnforderungen an die Werkstattfähigkeit
Zur Aufhebung der Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Betreuung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 48 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4SGB X, wenn der behinderte Mensch wegen Erkrankung langfristig nicht werkstattfähig ist.
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