Das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 2. Juli 2021 und der Bescheid der Beklagten vom 9. September 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2020 werden aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die mit Bescheid vom 22. August 2019 bewilligte Maßnahme Übergangsgeld unter Berücksichtigung einer Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 2 zu gewähren.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Vor-, Klage- und Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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