Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.9.2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld i.H.v. 764,64 EUR für die Zeit vom 5.3. bis 22.3.2016.
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