BSG - Urteil vom 26.03.2020
B 3 KR 9/19 R
Normen:
SGB V a.F. § 44 Abs. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
BSGE 130, 85
NZS 2021, 343
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 196/16
SG Berlin, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 143 KR 777/15

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenAusnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei einer Verschiebung des vereinbarten rechtzeitigen Termins auf Wunsch des Arztes bzw. seines Praxispersonals

BSG, Urteil vom 26.03.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 9/19 R

DRsp Nr. 2020/9737

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Ausnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei einer Verschiebung des vereinbarten rechtzeitigen Termins auf Wunsch des Arztes bzw. seines Praxispersonals

Ein Versicherter hat nach dem bis zum 22.7.2015 geltenden Recht auch dann Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit ab dem Folgetag eines vereinbarten, zur ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts, wenn es zu diesem Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenkasse zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist (Fortentwicklung von BSG vom 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R = BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8).

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 44 Abs. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe:

I