LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.2009
7 Sa 39/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; Entgeltrahmen-Tarifvertrag zum Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.6.2005 (ERA-TV); Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 (MTV) § 7.1.; Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 (MTV) § 7.7.;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3101/08

Anspruch auf Korrektur eines Arbeitszeitkontos; Kalendermäßige Bestimmung bei Einwendungen des Arbeitgebers; Tarifwidrigkeit einer Betriebsvereinbarung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 39/09

DRsp Nr. 2010/10802

Anspruch auf Korrektur eines Arbeitszeitkontos; Kalendermäßige Bestimmung bei Einwendungen des Arbeitgebers; Tarifwidrigkeit einer Betriebsvereinbarung

1. a) Besteht eine tarifvertragliche Verpflichtung zu Arbeitsleistung von 35 Wochenstunden, ist die darüber hinausgehende Arleitsleistung auf einem Zeitkonto gut zu schreiben. b) Wendet der Arbeitgeber dagegen ein, in dem vom Arbeitnehmer geltend gemachten Zeitraum sei auch Urlaub und Krankheit angefallen, für die von vornherein keine Zeitgutschriften begehrt werden könnten, muss er die insoweit einschlägigen Zeiträume kalendermäßig bestimmt mitteilen. 2. Gelten nach § 7.7 Satz 2 MTV/MTV zum ERA-TV sowohl für flexible Arbeitszeitkonten als auch Langzeitkonten keine Ausgleichszeiträume, sondern ist nach § 7.7.1.8 das flexible Arbeitszeitkonto vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zeit auszugleichen, ist mangels einer diesbezüglichen Öffnungsklausel des jeweilige MTV4 Abs. 3 TVG) eine anderslautende Betriebsvereinbarung tarifwidrig.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.10.2008 - 1 Ca 3101/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 18.04.2008 500 Arbeitsstunden gutzuschreiben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.