I. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, einen Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung bei der Berechnung von Konkursausfallgeld (Kaug) zu berücksichtigen.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit J. G., Firma NPS-Handelskontor J. G., G., wurde zum 5. September 1991 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Vom 27. Mai bis 5. September 1991 war die Klägerin wegen Mutterschutzes nicht beschäftigt worden. Am 31. Juli 1991 hatte der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt.
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