LAG Köln - Urteil vom 13.09.2022
4 Sa 416/21
Normen:
HGB § 75a; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 615 S. 2; KSchG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2451/20

Anspruch auf KarenzentschädigungKeine Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei Bezug von KrankengeldVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung

LAG Köln, Urteil vom 13.09.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 416/21

DRsp Nr. 2022/17254

Anspruch auf Karenzentschädigung Keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei Bezug von Krankengeld Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung

Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Karenzentschädigung

1. Der Anspruch des Arbeitnehmers aus einem Wettbewerbsverbot gem. § 74 HGB auf Karenzentschädigung setzt allein voraus, dass der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterlässt. Darauf, ob es dem Arbeitnehmer tatsächlich möglich ist, Wettbewerb auszuüben oder nicht, kommt es nicht an. 2. Die Vorschrift des § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB sieht eine Anrechnung auf die Karenzentschädigung vor, wenn der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft Einkünfte erzielt oder erzielen könnte. Bezieht der Arbeitnehmer Krankengeld, ist dieses nicht anrechenbar. 3. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und dient - wie die Verjährung - dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.06.2021 - 3 Ca 2451/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 75a; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; § S. 2;