Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a) als Jubiläumszuwendung 1.278,00 Euro brutto
b) als Sonderzahlung 2009 1.319,76 Euro brutto
zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 21.01.2010.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 9/10, der
Kläger 1/10.
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