LSG Hamburg - Urteil vom 26.05.2021
L 2 AL 37/20
Normen:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB III § 324 Abs. 1 S. 1; SGB III § 324 Abs. 3; SGB X § 44; BGB § 134;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 2627
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AL 43/16

Anspruch auf Insolvenzgeld nach dem SGB IIIAnforderungen an eine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit bei kriminellen Tätigkeiten des ehemaligen Arbeitgebers

LSG Hamburg, Urteil vom 26.05.2021 - Aktenzeichen L 2 AL 37/20

DRsp Nr. 2021/13524

Anspruch auf Insolvenzgeld nach dem SGB III Anforderungen an eine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit bei kriminellen Tätigkeiten des ehemaligen Arbeitgebers

Die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit im Sinne von § 165 Abs. 1 S. 2 SGB III ist als Insolvenzereignis nur beachtlich, wenn die Lohnzahlung mit dem Hinweis auf die von der bloßen Zahlungsunwilligkeit zu unterscheidende Zahlungsunfähigkeit unterblieben ist und die offensichtliche Masselosigkeit im Zeitpunkt der Betriebseinstellung bereits vorgelegen hat, also vorher oder zumindest gleichzeitig eingetreten ist – hier im Falle von kriminellen Tätigkeiten des ehemaligen Arbeitgebers.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB III § 324 Abs. 1 S. 1; SGB III § 324 Abs. 3; SGB X § 44; BGB § 134;

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 14. Februar 2013.