Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14.11.2017 aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Versorgung mit zwei Hörgeräten über den Festbetrag hinaus.
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