Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin macht in der Hauptsache einen Anspruch auf höheres Elterngeld geltend, weil der Beklagte im Rahmen der vorläufigen Elterngeldbewilligung zu Unrecht den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes (22.11.2016) als Bemessungszeitraum und damit das im Kalenderjahr 2015 erzielte Einkommen aus der nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit und ihrer selbstständigen Vortragstätigkeit mit einem im Steuerbescheid für 2015 ausgewiesenen Gewinn in Höhe von 0 Euro zugrunde gelegt habe. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 6.9.2019 unter vollständiger Bezugnahme auf die Urteilsgründe der angefochtenen Entscheidung des
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