LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.05.2021
L 9 SO 80/21 B ER
Normen:
SGB XII § 63b Abs. 1; SGB XII § 63b Abs. 5; SGB XII § 64a; SGB XII § 64b Abs. 1; SGB XII § 82; SGB XII § 87 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 3; SGB IX § 14; SGB IX § 103 Abs. 2; SGB IX §§ 135 ff.; SGB IX § 139; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SO 423/20 ER

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an den Schuldbeitritt des Trägers der Sozialhilfe gegenüber einem Leistungsträger und an die Anrechnung privatrechtlicher Leistungen auf einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine 24-Stunden-Assistenz

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen L 9 SO 80/21 B ER

DRsp Nr. 2021/9897

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Schuldbeitritt des Trägers der Sozialhilfe gegenüber einem Leistungsträger und an die Anrechnung privatrechtlicher Leistungen auf einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine 24-Stunden-Assistenz

1. Stehen sowohl der entsprechende Leistungserbringer als auch das jeweilige Schuldverhältnis zum Zeitpunkt der Entscheidung fest, ist es dem Träger der Sozialhilfe möglich, die Voraussetzungen bzw. den Umfang eines Schuldbeitritts zu prüfen und einer konkreten Schuld des Anspruchstellers gegenüber einem Leistungsträger beizutreten – hier im Falle der Kostenübernahme für einen Pflegedienst als Sachleistung. 2. Leistungen einer gesamtschuldnerisch mithaftenden Kfz-Haftpflichtversicherung sind auf einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine 24-Stunden-Assistenz nicht anzurechnen, wenn ein notwendig verbundener Ausfall an Erwerbsmöglichkeiten -hier im Falle der Pflege durch die Eltern - durch die Zahlung des Betrages kompensiert wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2021 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. 2.