Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. März 2011 wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten auch der Berufung.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Erstattungsanspruch unter Leistungsträgern in Höhe von 283.690,00 EUR für kosten einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben der 1983 geborenen und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten A. (im Folgenden: Versicherte).
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