Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. August 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Das Revisionsverfahren betrifft die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für September 2015 bis Februar 2016, konkret die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung für Mietschäden als Unterkunftsbedarf.
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